Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden Gastaufnahme- /Beherbergungsvertrags. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
- Stellung der Stadt Engen und dem Touristik Engen e.V., Geltungsbereich dieser Gastaufnahmebedingungen
1.1. die Stadt Engen und der Touristik Engen e.V. sind ausschließlich Herausgeber des Gastgeberverzeichnisses und Betreiber der Internetplattform, auf der die Unterkünfte angeboten werden. Sie haben nicht die Stellung eines Vermittlers, sondern weisen auf Anfrage lediglich Buchungsmöglichkeiten nach aktueller Verfügbarkeit der Unterkünfte nach.
1.2. Sie haftet nicht für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen.
1.3. Den Gastgebern bleibt es vorbehalten, mit dem Gast andere als die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren, bzw. individuelle und abweichende Vereinbarungen von diesen Gastaufnahmebedingungen zu treffen.
- Vertragsschluss
2.1. Mit der Buchung bietet der Gast dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und ergänzenden Informationen wie Klassifizierungserläuterungen, soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Gast an seine Buchung (sein Vertragsangebot) 5 Werktage gebunden.
2.2. Die Buchung des Gastes kann auf allen vom Gastgeber angebotenen Buchungswegen, also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen wird dem Gast der Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
2.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung des Gastgebers zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form, so dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast und den Gastgeber rechtsverbindlich sind.
2.4. Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der Stadt Engen oder dem Touristik Engen e.V. oder dem Gastgeber herausgegeben werden, sind für den Gastgeber und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.
2.5. Bei der Buchung durch Vereine, Verbände, Firmen, Behörden und Institutionen ist Auftraggeber, Vertragspartner des Gastaufnahmevertrages und Zahlungspflichtiger ausschließlich diese/dieser, nicht der einzelne Teilnehmer, soweit nicht etwas anderes mit dem Gastgeber vereinbart wird.
- Zahlung
3.1. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen spätestens zum Aufenthaltsende an den Gastgeber zu bezahlen.
3.2. Der Gastgeber kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, 15% des Gesamtpreises der Unterkunftsleistung und gebuchter Zusatzleistungen.
3.3. Zahlungen mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen und Zahlungen in Fremdwährungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.
3.4. Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung trotz Mahnung des Gastgebers mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist der Gastgeber, soweit er selbst zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und soweit kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, berechtigt, vom Vertrag mit dem Gast zurückzutreten und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4. dieser Bedingungen zu belasten.
- Rücktritt und Nichtanreise
4.1. Der Gast kann bis zum Beherbergungsbeginn jederzeit mit formloser Erklärung gegenüber dem Gastgeber vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Es wird allerdings empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Gastgeber.
4.2. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen bestehen. Der Gastgeber hat sich jedoch eine anderweitige Belegung und ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
4.3. Kommt eine anderweitige Belegung nicht zustande, kann der Gastgeber den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Dem Gastgeber steht in diesem Fall Ersatz für getroffene Beherbergungsvorkehrungen und Aufwendungen wie folgt zu, wobei der vereinbarte Aufenthaltspreis einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen zugrunde gelegt wird, jedoch ohne Berücksichtigung der Kurtaxe. Bei Rücktritt des Gasts sind zu zahlen
- bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90 %
- bei Übernachtung/Frühstück 80 %
- bei Halbpension 70 %
- bei Vollpension 60 %
4.4. Dem Gast bleibt es vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Gast nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
4.5. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
- Pflichten des Kunden, Mitnahme von Tieren, Kündigung durch den Gastgeber
5.1. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der Stadt Engen oder dem Touristik Engen e.V. erfolgt, ist nicht ausreichend.
5.2. Unterlässt der Gast die Anzeige, so ist er dem Gastgeber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
5.3. Soweit der Gastgeber infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Gast nicht berechtigt,
- den Aufenthaltspreis zu mindern,
- Schadensersatz zu verlangen oder
- ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe den Beherbergungsvertrag fristlos zu kündigen.
5.4. Der Gast kann den Beherbergungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Gast unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Gastgebers, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Beherbergungsvertrages bis zum Ende der vereinbarten Beherbergungszeit nicht zugemutet werden kann. Mängel oder Störungen berechtigen den Gast nur dann zur Kündigung, wenn diese erheblich sind und der Gast dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige vor Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich oder ohne Aussicht auf Erfolg ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
5.5. Für die Mitnahme von Haustieren gilt:
- Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig.
- Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet.
- Verstöße hiergegen können den Gastgeber zu außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahmevertrages berechtigen.
- Eine unangekündigte Mitführung von Haustieren oder unkorrekte Angaben zu Art und Größe des Haustieres berechtigen den Gastgeber zur Verweigerung des Bezugs der Unterkunft, zum Rücktritt vom Beherbergungsvertrag und zur Berechnung von Rücktrittskosten nach Ziff. 4.3. dieser Bedingungen.
- Haftungsbeschränkung
6.1. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Gastes aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
6.2. Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
- Verjährung
7.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes gegenüber dem Gastgeber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruhen, verjähren in drei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters des Gastgebers oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruhen.
7.2. Aufwendungsersatzansprüche des Gastes verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Beherbergungsverhältnisses.
7.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
8.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber findet bei Verträgen mit Gastgebern in Deutschland ausschließlich deutsches Recht, bei Verträgen mit Gastgebern in der Schweiz ausschließlich Schweizer Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
8.2. Der Gast, der nicht Verbraucher ist, kann den Gastgeber nur an dessen Sitz verklagen.
8.3. Für Klagen gegen Gäste, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Land haben, in dem die Unterkunft gelegen ist oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgebers vereinbart.
8.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.