Satzung des Touristik Engen e.V.
A. Name und Sitz
§1
Der Verein führt den Namen „Touristik Engen e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB. Sein Sitz ist in Engen / Hegau .Der Touristik Engen e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Register- Nr. VR. 217 eingetragen.
B. Vereinszweck
§2
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2.
Seine Aufgabe ist die Belebung des Fremdenverkehrs und die Förderung des kulturellen Gutes. Dieser Zweck soll erreicht werden:
a.
Durch Werbung für den Fremdenverkehr und Erledigung aller damit zusammenhängenden Aufgaben und Probleme. (nach außen Werbung durch Prospekte, und Aufgabe von Inseraten, Internetauftritt, etc. nach innen durch zur Verfügungsstellung von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen.
b.
Organisation kultureller Veranstaltungen, sowie deren Koordinierung.
3.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für geleistete Arbeitsstunden, die von der Vorstandschaft beschlossen wurden, kann den Helfern und Mitgliedern eine Vergütung im Rahmen der ortsüblichen Höhe pro Stunde gewährt werden.
C. Mitgliedschaft
§3
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereine werden.
§4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Teilnahme an der Vereinsgründung oder durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.
§5
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer 3 monatlicher Kündigungsfrist zulässig. Eine Kündigungsbestätigung erfolgt erst wenn alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
b. Durch Ausschluss
Er erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses der Vorstandsmitglieder wegen Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwecke.
c. Durch Tod
§6
Datenschutzvorschriften
1.
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Bei regulären Mitgliedern:
Name,
Vorname,
Adresse und die Kontoverbindung
Bei Inserenten-Mitglieder:
Name, Vorname,
E-Mail, Handy-Nummer, Adresse Vermieter,
Bildmaterial zur Ferienwohnung,
Adresse der Ferienwohnung
2.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
3. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§7
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag bezahlt. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt und beschließt über Beitragsänderungen.
D. Organe des Vereins
§8
1.
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
2.
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der erste und zweite Vereinsvorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, sie verwalten die Vereinsangelegenheiten nach den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.
3.
Die Vorstandschaft entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, deren Entscheidungen weder nach dem folgenden Absatz, noch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
4.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 9, die nicht Kraft Amtes feststehen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter ,der Kassier , sowie der Schriftführer sind einzeln zu wählen. Der Vorsitzende verteilt einvernehmlich die weiteren Aufgabenbereiche auf die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt ferner einen Rechnungsprüfer.
5.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bleibt die Entscheidung vorbehalten über:
a.
Den Jahresbericht des Vorstands
b.
Die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
c.
Anträge von Vereinsmitgliedern zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung, die wenigstens 1 Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingehen.
d.
Satzungsänderungen
e.
Die Auflösung des Vereins
§9
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens vier (4) höchstens zehn (10) Mitgliedern unter denen sich der Bürgermeister der Stadt Engen kraft Amtes befindet. Hierbei sind es bis zu fünf Beisitzer.
2.
Der Gesamtvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes führt. Geschäfte, die über die laufende Verwaltung hinausgehen, werden vom Vorstand wahrgenommen.
3.
Die Vorstandschaft tritt auf schriftliche oder fernmündliche, mindestens 3 Tage vorher eingehende Einladung zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens, der erste oder der zweite Vorsitzende und die Hälfte der restlichen Vorstandschaft anwesend ist.
4.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung nach § 27 BGB und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse aus Vorstandschaft und Mitgliederversammlung
5.
Der Schriftführer ist für die pünktliche Erledigung sämtlicher schriftlichen Angelegenheiten verantwortlich. Er hat über alle Versammlungen, Sitzungen und Beschlüsse Protokoll zu führen. Im Verhinderungsfalle kann ein Stellvertreter durch den Vorstand bestimmt werden.
6.
Der Kassier hat sämtliche finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu erledigen und das Vereinsvermögen zu verwalten,
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen
- Der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vorzulegen
- Zahlungen für den Verein auszuführen.
7.
Die Beisitzer haben die Aufgabe den Vorstand, den Schriftführer und den Kassier mit Rat und Tat zu unterstützen und die Vereinsveranstaltungen mit vorzubereiten, sowie einzelne Aufgaben zu übernehmen.
§10
1.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie wird vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen. Zwischen der Einberufung und der Versammlung sollen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens 1 Woche und bei außerordentlichen mindestens 3 Tage liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben
2.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§11
Für einzelne Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen und die Mitglieder dieser Ausschüsse berufen.
§12
Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu führen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn sie durch den Vorsitzenden oder auf Veranlassung von mindestens 2/3 der übrigen Vorstandsmitglieder einberufen wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vereinsvorsitzenden beantragt, unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnungspunkte und Begründung der Versammlung.
Die Kasse muss vom bestellten Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr geprüft werden. Jährlich bei der Mitgliederversammlung muss ein Kassenbericht, sowie ein Kassenprüfbericht abgegeben werden.
E. Geschäftsjahr
§13
Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
F. Ehrenmitgliedschaft
§ 14
Der Verein verleiht die Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Über die Verleihung und den Zeitpunkt entscheidet die Vorstandschaft.
G. Satzungsänderung und Vereinsauflösung
§ 15
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Änderungen an der Satzung sind den Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Versammlung zuzustellen. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Engen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Satzungshistorie:
Die Ursatzung wurde am 04.12.1969 errichtet.
Die Neufassung der Satzung erfolgte durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.10.1997.
§1 der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.02.1999 geändert.
§9 der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2005 geändert.
Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2013.
§6 der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.04.2019 geändert.
(Amtlich Bekundet durch das Amtsgericht Freiburg am 15.04.2019)
Engen, den 03.04.2019
Rolf Broszio (1. Vorsitzender)